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Urlaubsantrag - csr24

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Urlaubsantrag








Freizeitausgleich:
Wenn Freizeitausgleich beantragt wird, werden diese Stunden der vertraglichen Sollarbeitszeit von einem Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto (falls vorhanden) bezogen. Bei einem unzureichenden Stand auf dem Arbeitszeitkonto wird ein negativer Kontostand auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt. Das Arbeitszeitkonto darf maximal einen Stand von 151,67 Stunden im Haben und maximal einen Stand von 80 Stunden im Soll haben. Negativer Kontostand auf dem Arbeitszeitkonto muss innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden und kann vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung ausgeglichen (zurückbezahlt) werden. Positiver Stand auf dem Arbeitzzeitkonto darf von Januar bis Dezember eines Geschäftsjahres verwaltet werden und sollte in Freizeitausgleich abgegolten werden. Ist ein Freizeitausgleich nicht möglich, so darf der Arbeitgeber die Mehrarbeit zum vereinbarten Stundenlohn ausbezahlen. Der Arbeitgeber darf negativer Stunden auf das Arbeitszeitkonto nur bei Nichtpflichterfüllung, mitarbeiterseitiger Einsatzabsage oder auf geziehlten Wunsch des Mitarbeiters buchen. Der Arbeitgeber darf Stunden aus dem Arbeitszeitkonto abbauen um Arbeitsausfall abzufedern, dies muss dem Mitarbeiter jedoch bekannt gemacht werden oder generell im Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Bekannmachung als generelle Vorgehensweise dem Mitarbeiter bekannt sein.
Unbezahlter Urlaub:
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu nehmen, wenn weder Freizeitausgleich noch Urlaubsanspruch zur Verfügung steht. Unbezahlter Urlaub bedarf immer eines triftigen Grundes.
Urlaub:
Urlaub und Jahresurlaub dient zur Erholung, Anspruch auf den 1. Jahresuhrlaub hat der Mitarbeiter nach der Probezeit. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet mit Urlaub in Vorleistung zu gehen. Sollte der Arbeitgeber Urlaub gewährt haben, so kann dieser nicht mehr mit der Lohnabrechnung zurückgefordert oder verrechnet werden § 5 Abs. 3 BUrlG.




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